Mietbedingungen

Mietbedingungen der Autovermietung Josef Stock

Die Autovermietung Josef Stock, nachfolgend Vermieter genannt, vermietet das umseitig beschriebene Fahrzeug an den Mieter, gemäß den nachfolgenden Bedingungen, welche der Mieter anerkennt:

1. Mietpreis
Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste. Erfüllt der Mieter die Voraussetzungen eines besonderen Tarifes nicht, ist der Normaltarif zu zahlen. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Betankung zzgl. einer Servicegebühr in Rechnung stellen. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften uneingeschränkt für während der Mietzeit von ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält der Vermieter vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 10,00 zzgl. MwSt.. Ebenso trägt der Mieter etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz.

2. Fahrzeugübergabe
Der Mieter ist darauf hingewiesen, dass der Mietwagen in einwandfreiem bzw. im Mietvertrag beschriebenem Zustand, ausgestattet mit Werkzeug, Reserverad / Tirefit, Warndreieck und Verbandskasten übergeben wurde. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug im gleichen Zustand zurückzugeben. Bei Verlust haftet der Mieter.

3. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäß den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit, bzw. bei wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt zurückzugeben. Fahrzeugrückgabe ist nur während der normalen Geschäftszeit möglich. Diese ist im Betreib des Vermieter durch Aushang oder unter www.autovermietung-stock.de bekanntgegeben. Wird das Fahrzeug außerhalb der normalen Geschäftszeit abgestellt, haftet der/die Mieter bis zur nächsten Öffnungszeit. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 10 Tage im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.

4. Reservierung, Übernahme und Stornierungen
Reservierungen sind nur verbindlich für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen. Das Fahrzeug ist spätestens 1 Std. nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Stornierungen sind je nach Fahrzeuggruppe 48-72 Stunden vor Mietbeginn kostenfrei vorzunehmen. Stornierungen müssen immer schriftlich erfolgen. Erfolgt die Stornierung nicht fristgerecht wird eine Gebühr fällig; je nach Fahrzeuggruppe zwischen einem Tagesgrundpreis und bis 100% des vereinbarten Mietpreises.

5. Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter (bei Firmenkunden mit dessen Zustimmung auch von deren Arbeitnehmern) oder dem im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt, bzw. genutzt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Anwesenheit zusätzlicher Fahrer und Vorlage deren Führerscheine notwendig. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

6. Obhutspflicht
Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden. Bei LKW Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.

7. Nutzungsbeschränkung
Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nicht gestattet bei (a) Teilnahme an Motor- und Sportveranstaltungen, (b) Fahrten außerhalb des auf dem Mietvertrag ausdrücklich umschriebenen Fahrgebietes. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung, (c) dem Transport von Gegenständen entgegen gesetzlichen Bestimmungen.

8. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 75,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt Autovermietung Stock gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe auch Ziffer 11).

9. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schadenfällen
Der Mieter hat bei jeglicher Art von Unfall oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zu Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter spätestens 2 Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten ausführlich und schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu berichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

10. Haftung des Mieters
a. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Der Mieter haftet für den am Fahrzeug während der Mietdauer von ihm zu vertretenen Schäden (insbesondere bei Verstoß gegen die Mietbedingungen), einschließlich Schäden aus Verlust des Fahrzeuges und aus dessen Betriebsausfall (mindestens eine Tagesgrundgebühr) bis zum vollen Wagenwert, sofern keine Einschränkung der Selbstbeteiligung auf der Vertragsvorderseite vereinbart wurde (Haftungsbeschränkung). Mehrere Mieter und alle zusätzlichen Fahrer haften als Gesamtschuldner.

b. Der Mieter kann sich von der Haftung für Kaskoschäden teilweise freistellen, sofern eine Einschränkung der Selbstbeteiligung auf dem Mietvertrag vereinbart wurde. Die Selbstbeteiligung wird gemäß Mietvertrag reduziert. Hinsichtlich aller übrigen Schäden (z.B. Reifenschäden, portable Navigation, Zubehör sowie Bergungs- und Rückführungskosten, Gutachterkosten, Mietausfall etc.) haftet er voll. In voller Höhe haftet er auch bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung (beispielsweise fahrlässige Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen [Fahrzeughöhe und –breite] oder unsachgemäße Beladung, etc.) und auch fahrlässigen Verstößen gegen Abschnitt I. Ziffer  5, 6, 7 oder 9 dieser Mietbedingungen. Für Schäden an LKW-Aufbauten (Koffer, Plane, Spiegel, Hochdach usw.) und Kombis, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und –breite) beruhen oder die durch unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Mieter ebenfalls voll.

11. Haftung des Vermieters
Jegliche Haftung des Vermieters und dessen Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung der vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

12. Haftpflichtversicherung
Jeder gemäß diesem Mietvertrag autorisierte Mieter/Fahrer des Fahrzeuges wird vom Vermieter bzw. dessen Versicherung im Rahmen der in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckung gegen Haftpflicht für Körperverletzungen, Tod oder Sachbeschädigungen versichert. Die Haftpflichtversicherung deckt keine Beschädigungen oder den Verlust des gemieteten Fahrzeuges. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen, der durch die fahrlässige oder vorsätzliche Verwendung des Fahrzeuges entstanden ist und/oder durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist.

13. Nebenabreden oder Ergänzungen
Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung vom Vermieter.

14. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen  vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

15. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich Scheck- und Wechselverbindlichkeiten, ist der Sitz des Vermieters.

16. Gerichtstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Fulda.

Autovermietung Josef Stock
Inhaber: Daniel Stock
Frankfurter Str. 7
36043 Fulda
Telefon: 0661-73373
Telefax: 0661-74111

Stand 27.06.2017

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